An das
Verwaltungsgericht
Adalbert Str. 18
60486 Frankfurt
Thomas xxx
xxxstr. xx
xxxxx Frankfurt
Frankfurt, den 10.03.2015
Vorbemerkung zum Antrag auf einstweilige Verfügung
Bedingt durch den Umfang der Auflagenverfügung und der Kürze der Zeit bis zum 15.03.2015 kann hier nicht umfassend auf jeden einzelnen Aspekt der Auflagenverfügung eingegangen werden. Das heißt, dass auf Grund der gebotenen Eile möglicherweise Begründungen nicht vollumfänglich sind und/oder dass Teile des Auflagenbescheids sich zu einem späteren Zeitpunkt als nicht akzeptabel darstellen, auch wenn sie hier nicht explizit genannt werden. In keinem Fall ist ein Schweigen des Antragstellers zu einzelnen Punkten/Teilaspekten als ein Rechtsanerkenntnis derselben zu werten.
Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auflagenbescheid des Ordnungsamtes Az: 32.22 Ps, vom 4.3.2015, tatsächlich verfügbar zugestellt am 06.03.2015 um 22:05 Uhr
1. Es wird beantragt die Auflage des sofortigen Vollzugs (Bl.3 Abs.3) aufzuheben.
Begründung:
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ist unzulässig, da eine schlüssige Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt, welche jedoch zwingend erforderlich ist. Die zuständige Versammlungsbehörde hat in ihrem Auflagenbescheid. Gründe für die einzelnen Auflagen angeführt, deren Rechtmäßigkeit im Einzelfall ganz oder teilweise (s. unter 3.) widersprochen wird. Eine Begründung für die zwingende Notwendigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzuges für jeden einzelnen Punkt der Auflagenverfügung liegt nicht vor. Die allgemeine Begründung (Bl.25 Abs.6-9) ist nicht zulässig, da die zuständige Versammlungsbehörde hierdurch
2. Hilfsweise wird beantragt die Auflagenverfügung Az: 32.22 Ps in Gänze aufzuheben und zurückzuweisen.
Begründung:
Umfang, Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ist ganz oder teilweise unzulässig, weil dadurch eine Versammlung nach Art.8 GG unmöglich gemacht wird und der legitime Anspruch auf juristische Durchsetzung der Versammlung mit Vorsatz ausgehebelt wird, da
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Erläuterung A:
Der Verlauf der Zeitschiene in Zusammenhang mit der Anmeldung der EOZB für den 18.03.2015 zeigt, dass die Tätigkeit bzw. das gezielte „zu spät tätig werden“ der Versammlungsbehörde strategisch darauf abzielte die angemeldete Versammlung nach Art.8 GG zu sabotieren, zumindest aber sie in der beabsichtigt in Form unmöglich zu machen.
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Erläuterung B:
Am 25.02.2015 hatte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zu einer Informationsveranstaltung über die Auswirkungen der geplanten polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Eröffnung des EZB-Neubaus zu einer an Anwohnerversammlung eingeladen. Nach dem Vortrag der Informationen durch mehrere Polizeibeamte hatten anwesende Gäste die Möglichkeit Fragen zu stellen. Bei dieser Gelegenheit gab sich der Versammlungsleiter für die angemeldete EOZB-Versammlung am 18.03.2015 zu erkennen und stellte die Frage, welche polizeilichen Erkenntnisse einer möglichen Gefahrenlage vorliegen, die die Durchführung der EOZB-Versammlung am angemeldeten Ort unmöglich machen würden. Darauf antwortete Herr PD Weller, dass nicht die Polizei sondern ausschließlich die Versammlungsbehörde (hier das Ordnungsamt) für die Einschätzung der Gefahrenlage zuständig sei. (Anm.: Es stellt sich hier die Frage, ob die zuständige Versammlungsbehörde unzulässiger Weise Erkenntnisse der Polizei für die Erstellung der Auflagenverfügung herangezogen hat ob Herr PD Weller am 25.02.2015 die Öffentlichkeit belogen hat.) Für die Tatsachenüberprüfung dieser Behauptung lässt sich im Zuge eines etwaigen Hauptverfahrens der Beweis durch einen Video Mitschnitt der Veranstaltung beibringen.
3. Hilfsweise wird beantragt folgende Teile der Auflagenverfügung Az: 32.22 Ps aufzuheben, abzuändern und/oder zurückzuweisen.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier zugewiesene Fläche für die Versammlung nicht der Anmeldungen spricht und dem durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 4 dahingehend abzuändern, dass es dem Versammlungsleiter gestattet ist jederzeit eine geeignete Vertretung zu benennen und diese dann der
Versammlungsbehörde, bzw. der Polizei vor Ort anzuzeigen hat. Eine solche Regelung
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entspricht den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 5 dahingehend abzuändern, dass im letzten Satz das Wort „strikt“ und die Worte „und durchgesetzt“ gestrichen werden. Eine andere Formulierung würde eine Versammlung nach Art.8 GG von vorn herein unmöglich machen, bzw. durch die jederzeit drohende Notwendigkeit der Auflösung dieser Versammlung diese unverhältnismäßig stark beeinträchtigen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 6 dahingehend abzuändern, dass im letzten Satz das Wort „strikt“ und die Worte „und durchgesetzt“ gestrichen werden. Eine andere Formulierung würde eine Versammlung nach Art.8 GG von vorn herein unmöglich machen, bzw. durch die jederzeit drohende Notwendigkeit der Auflösung dieser Versammlung diese unverhältnismäßig stark beeinträchtigen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 7 dahingehend abzuändern, dass die Worte „und im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist“ durch das Wort „sein“ ersetzt wird, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 10 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass unter anderem für den Einsatz von Groß-Puppen oder für die Befestigung einer Leinwand Seile zwingend erforderlich sind, um einen sicheren Ablauf der Versammlung zu gewährleisten.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 12 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch eine strikte Einhaltung der hier bezeichneten Auflage der Versammlungsleiter gezwungen wäre eine Mutter die ihrem Kind mittels Glasflasche mich zuführt von der Versammlung auszuschließen oder andernfalls gezwungen wäre die Versammlung sofort aufzulösen. Andernfalls bliebe noch die Möglichkeit die Polizei zu bitten für Mutter, Kind und Glasflasche einen Platzverweis auszusprechen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 13 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 14 mit Ausnahme des letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 3 Ziffer 15 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene
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Anweisung Versammlungsleiter und die eingesetzten Ordner explizit zu Erfüllungsgehilfen der Polizei macht; eine solche Auflage ist unzulässig. Im Versammlungsgesetz ist bereits umfassend geregelt, welche Rechte und Pflichten der Versammlungsleiter und die Ordner in diesem Zusammenhang haben. Eine weitergehende Auflage ist unnötig und rechtswidrig.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen. Dieses ist bereits weiter vorne begründet.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 4 dahingehend abzuändern, dass die Worte „oder sein Stellvertreter“ eingefügt werden und das Wort „eventuelle“ durch die Worte „durch ihn oder seinen Stellvertreter vorsätzlich herbeigeführte“ ersetzt werden. Eine weitergehende Haftung ist durch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes nicht beabsichtigt und würde andernfalls die Durchführung einer Versammlung nach Art.8 GG von vornherein unmöglich machen.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 3 Absatz 5 zur Kenntnis nimmt, dass ein expliziter Hinweis auf diese rechtmäßigen Tatsachen darauf hindeutet, dass eine gewaltsame Auflösung der Versammlung nach Art.8 GG, sofern sie dennoch stattfindet, möglicherweise jetzt schon durch Behörden geplant und vorbereitet wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 3 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass durch einen expliziten Hinweis auf diese rechtmäßigen Tatsachen von der Versammlungsbehörde versucht wird dem Versammlungsleiter zu verunsichern.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Bestimmungen in keinen Zusammenhang mit dem für Versammlungen nach Art.8 GG zuständigen Versammlungsgesetz stehen.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Bestimmungen der angemeldeten Versammlung nach Art.8 GG unmöglich machen den Protest zu Gehör des Adressaten (hier der EZB) zu bringen. Eine solche schwammig formulierte Auflage öffnet Willkürmaßnahmen der Polizei Tür und Tor; im Übrigen sind die Ausführungen des Bundesemissionsschutzgesetzes ausreichend.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
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Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 5Absatz 2 dahingehend abzuändern, dass die Worte „im Hinblick auf ihre Anmeldung jeglicher Kooperation mit dem Blockupy Bündnis verneint“ es ersetzt werden durch die Worte „darauf hingewiesen, dass die Anmeldung der EOZB unabhängig von den Planungen und Entscheidungen des Blockupy-Bündnisses erfolgt“, da diese Wortwahl die Aussage des Versammlungsleiters exakter wiedergibt.
Es wird beantragt Blatt 5 Absatz 5 dahingehend abzuändern, dass am Anfang folgender Satz angefügt wird: „Durch andere Tatsachen längst obsolet geworden sind folgende Inhalte des Kooperationsgespräches:“, damit nicht impliziert wird, dass die hier angeführten Tatsachen für die jetzige Beurteilung der Situation noch irgend eine Relevanz haben.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Einzige Ausnahme ist der Satzteil:“ darüber hin es bestand Einigkeit, dass sie pro 50 Versammlungsteilnehmer einen Ordner stellen.“ Im Gegensatz zur Darstellung der Versammlungsbehörde wurde dort in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart, dass eine Auflagenverfügung bis spätestens Ende der 6. KW 2015 dem Versammlungsleiter zugestellt werden würde; von der Zusendung von beabsichtigten Auflagen war nie die Rede.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 5 mit Ausnahme des ersten und letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da der übrige Teil nicht den Tatsachen entspricht. Der Versammlungsleiter hat lediglich geäußert die Planungen von Blockupy weder in die eine noch in die andere Richtung beeinflussen zu wollen.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 7 mit Ausnahme des ersten und letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht. In dem Kooperationsgespräch wurde keine einzelne Auflage in ihrem Wortlaut durchgesprochen und vom Versammlungsleiter akzeptiert. Aus den Inhalten der E-Mails des Versammlungsleiters an die Versammlungsbehörde kann entnommen werden, dass die Erteilung einer Auflagenverfügung, die die reibungslose Durchführung eines angemeldeten Protestes nach Art.8 GG ermöglicht, erwartet wird. Ferner kann aus den Inhalten der E-Mails entnommen werden, dass der Versammlungsleiter von der Versammlungsbehörde erwartet, dass sie durch ihre Tätigkeit die Durchführung des angemeldeten Protestes unterstützt und nicht behindert oder versucht diesen legitimen Protest ganz zu verhindern.
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Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 7 Absatz 3 zur Kenntnis nimmt, dass eine bloße Befürchtung einer Rechtsverletzung nicht ausreicht um die dort angeführten Beschlüsse des BVerfG zur Anwendung zu bringen, sondern diese Befürchtungen müssen zwingend durch Tatsachen belegt werden.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 7 Absatz 5 zur Kenntnis nimmt, dass der Inhalt zwar sachlich richtig ist aber in keinem Zusammenhang mit der Anmeldung der EOZB steht und nur dazu dient eine scheinbare Rechtswirklichkeit der in Blatt 7 Absatz 6 gemachten Behauptung vorzugaukeln.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachten Behauptungen in keiner Weise belegt oder bewiesen werden.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird und nur dazu dient den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachten Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen und nur dazu dienen den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Durch die an dieser Stelle einseitige Betrachtung der Versammlungsbehörde die gibt sich dieselbe in eine freiwillige Erkenntnisisolation und unterschlägt die Tatsache der in der Vergangenheit nach Art.8 GG durchgeführten Veranstaltungen (08.06.2013 Demonstration gegen die Polizeigewalt - 10.05.2014 Demonstration Tanzbares Leben für alle - um hier nur zwei Beispiele anzuführen). Weitere politische Betätigung im In- und Ausland ist völlig sachfremd, falsch dargestellt und kann nur auf Grund illegaler polizeilicher Überwachung und Berichterstattung hier angemerkt werden, da ich nie verbotene, verfassungsfeindliche Gruppen oder Organisationen unterstützt habe, geschweige denn deren Inhalte und Aussagen weiterverbreitet habe.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt dass das Gericht zur Kenntnis nimmt das die Weiterleitung dieser Information aufgrund illegaler polizeilicher Überwachung und Berichterstattung erfolgten.
Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Abbildung 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem entspricht die Darstellung in Satz 1 nicht den Tatsachen und dient nur dazu den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. (Zur Kenntnisnahme fürs Gericht: Seit 2012 bin ich unregelmäßig Teilnehmer des Protestes am Flughafen; 2013 hatte sich die FraPort in den Medien über die Lautstärke einer von mir mitgebrachten fahrbaren Beschallungsanlage beschwert.)
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Die hier gemachten Angaben zum Antragsteller in Zusammenhang mit seiner Funktion als einer der Pressesprecher des Blockupy-Bündnisses dienen der Versammlungsbehörde augenscheinlich nur dazu einen scheinbaren Zusammenhang zwischen der Anmeldung der EOZB und den Planungen und Aktionen des Blockupy-Bündnisses herzustellen. Dieser ist nicht gegeben. Auch die Darstellung dass der Antragsteller in seiner Funktion als Pressesprecher zu Aktionen aufgerufen hätte ist sachlich falsch und dient nur dazu den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Die hier gemachte Aussage ist sachlich falsch. Richtig ist, dass ich dort anwesend war, aber nur zwecks Berichterstattung; an der eigentlichen Aktion war ich weder bei Planung noch bei der Durchführung beteiligt; letzteres lässt sich leicht durch Foto- und Videoaufnahmen der Medien belegen.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die ihre gemachte Aussage den Antragsteller unterstellt er sei ein Lügner und nur dazu dient den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Der Gegenbeweis ist leicht zuführen, da nirgendwo im Netzwerk von Blockupy oder seinen lokalen Plattformen Werbung für die Teilnahme an der Veranstaltung der EOZB zu finden ist.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall. Außerdem unternimmt die Versammlungsbehörde hier den Versuch Aussagen der Zeitung dem Antragsteller in seiner Funktion als Pressesprecher unterzuschieben; diese Tatsache ist leicht mit dem angegebenen Internet-Link nachprüfbar.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesen Absatz gemachten Angaben und/oder Unterstellungen zu den Absichten und Plänen Dritter der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesen Absatz gemachten Angaben und/oder Unterstellungen zu den Absichten und Plänen Dritter der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird hier unterstellt, dass die Veranstaltung der EOZB die Rechtsgüter Dritter außerhalb der angemeldeten Versammlungsfläche zu verletzen beabsichtigt; hierfür fehlt jegliche Beweisführung.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird hier unterstellt, dass die Veranstaltung der EOZB die Rechtsgüter Dritter außerhalb der angemeldeten Versammlungsfläche zu verletzen beabsichtigt; hierfür fehlt jegliche Beweisführung.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 16 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass die Planungen und Absichten der EOZB bei der angemeldeten Versammlung nach Art.8 GG nicht beabsichtigen mit in diesem Fall schützenswerten Rechtsgütern Dritter zu kollidieren.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 11 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 12 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Tatsachen selbst in Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Plänen und Absichten Dritter als sachfremd zu betrachten ist und die Versammlungsbehörde entweder aufgrund mangelnder Rechtskenntnis oder in niederträchtiger Absicht der Herabsetzung des Antragstellers dieses Rechtsbeispiel in die Auflagenverfügung niedergeschrieben hat.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Tatsachen selbst in Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Plänen und Absichten Dritter als sachfremd zu betrachten ist und die Versammlungsbehörde entweder
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aufgrund mangelnder Rechtskenntnis oder in niederträchtiger Absicht der Herabsetzung des Antragstellers dieses Rechtsbeispiel in die Auflagenverfügung niedergeschrieben hat.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz gemachten Angaben im Widerspruch zu der in Erläuterung B aufgeführten Tatsachenbeschreibung stehen.
Es wird beantragt Blatt 18 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Beschreibungen über die Taten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 18 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 18 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
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Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass es Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die Versammlungsbehörde hier scheinbar politisch einseitig handelt, da für die Durchführung und Absicherung der so genannten „Fragida“-Demonstrationen Gefahren für Leib und Leben Unbeteiligter billigend in Kauf genommen werden und durch die Art der Polizei-Einsätze Einschränkungen für die Freiheiten Dritter vorsätzlich herbeigeführt werden.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Gründe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber
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jegliche Beweisführung fehlt. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz gemachten Angaben im Widerspruch zu der in Erläuterung B aufgeführten Tatsachenbeschreibung stehen.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis zur Kenntnis nimmt, dass der für die EOZB angemeldete Ort der Versammlung Zu- und Abgang für Mitarbeiter und Gäste der EZB in keiner Weise behindert. Sollten möglicherweise Dritte dieses tun oder zu tun beabsichtigen, so kann das nicht zu einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit für die nach Art.8 GG angemeldete Veranstaltung der EOZB führen. Dann ist es ein Problem der Behörden wie sie mögliche Dritte an diesen zunächst mal unterstellten Absichten verhindern.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da hier als einziger angeführter Grund ein „– rein faktisch –“ steht, welches sachlich und inhaltlich nicht im geringsten begründet ist und alleine von daher schon nicht im Einklang mit GG Art.8 stehen kann. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass versucht wird mit einem so genannten „Totschlag-Argument“ das Grundrecht des Antragstellers in unzulässiger Weise einzuschränken.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da hierdurch suggeriert wird, dass dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten
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Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss Genüge getan werden würde. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 2 dahingehend abzuändern, dass der Satzteil „ihr uneingeschränktes Recht den Ort und den Zeitpunkt einer Versammlung frei zu wählen.“ ersetzt wird durch den Satzteil „den, durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss.“; der diese Darstellung dann der getätigten Aussage entspricht.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Auflagen willkürlich sind und in keinem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen; Absichten und Tätigkeiten Dritter können nicht das Problem der EOZB sein.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Auflagen willkürlich sind und in keinem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen.
Es wird beantragt Blatt 22 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da der der hier eingezeichneten Fläche für die Durchführung der Versammlung widersprochen wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 22 Absatz 3 zur Kenntnis nimmt, dass falls die erlassenen Auflagen unverändert Bestand haben sollten eine Versammlung nach Art.8 GG nicht durchgeführt werden kann, da sich alle Versammlungsteilnehmer einer körperlichen Durchsuchung und einer Gepäckskontrolle unterziehen müssten, damit der Versammlungsleiter die Einhaltung der Auflagen sicherstellen kann. Die Absurdität einer solchen Voraussetzung bedarf vermutlich selbst vor Gericht keiner weiteren Erklärung. Fünf
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen schwammig sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. Aus Sicht des Antragstellers hat die Polizei ausschließlich das Recht bei als Jugendliche erscheinenden Ordnern nach einer Zusicherung über die Volljährigkeit zu fragen; kann diese Zusicherung nicht glaubhaft beigebracht werden, so hat die Polizei das Recht diesen Ordner abzulehnen. Das Recht auf eine Identitätsfeststellung lässt sich hieraus nicht ableiten, deshalb wird dieser Auflage in dieser Form widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen teilweise irreführend sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. So ist es nicht ersichtlich, warum kurze Stangen erlaubt sind, lange jedoch nicht, da bekanntermaßen kurze Stangen leichter als Knüppel eingesetzt werden können als lange Stangen. Eine solche Betrachtung konsequent weitergeführt würde dazu führen, dass gar keine Gegenstände auf einer Versammlung nach Art.8 GG erlaubt werden könnten, entsprechenden Tatwillen und entsprechende Bösartigkeit vorausgesetzt, kann man auch mit einem Taschentuch einen Menschen töten.
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, es sei denn, die Polizei
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verpflichtet sich rechtsverbindlich die gängige Praxis der unzulässigen Videoaufzeichnung ganzer Versammlungsteile am 18.03.2015 im Bereich der Versammlung der EOZB zu unterlassen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da hier unzulässigerweise suggeriert wird, dass es bei der geplanten Versammlung der EOZB unweigerlich zu Straftaten kommen wird. Dieses ist eine infame Unterstellung. Dem wird widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen teilweise willkürlich sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. Die einzige in diesem Zusammenhang sinnvolle und akzeptable Auflage wäre, es dem Versammlungsleiter zu untersagen Getränke in Glas-Behältern abzugeben. Weiterhin wird hier in unzulässigerweise suggeriert, dass es bei der geplanten Versammlung der EOZB unweigerlich zu Gewalttaten kommt. Dieses ist eine infame Unterstellung. Dem wird widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen willkürlich und wirklichkeitsfremd sind. Der Stressfaktor für Hunde im Straßenverkehr durch aufheulende Motoren und schrillende Sirenen von Einsatzfahrzeugen ist sicher ungleich höher als der vermutete Stressfaktor bei einer fröhlichen politischen Kundgebung. Von daher wird unterstellt, dass die angeführten Erklärungen nur vorgeschoben sind und die tatsächlichen Gründe nicht offen gelegt werden wollen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da eine solche Begründung Hundeliebhaber von der Versammlung der EOZB ausschließt und ihnen unzulässigerweise zumindest latent (siehe Blatt 24 Absatz 4) Tierquälerei unterstellt.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 24 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass die hier gemachte Erläuterung im Gegensatz zu der Behauptung der Versammlungsbehörde steht, dass der Protest in Hörweite zur EZB stattfinden kann.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 24 Absatz 7 zur Kenntnis nimmt, dass die hier gemachte Erläuterung im Gegensatz zu der Behauptung der Versammlungsbehörde steht, dass der Protest in Hörweite zur EZB stattfinden kann.
Es wird beantragt Blatt 25 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Feststellung darauf abzielt den legitimen Protest nach Art.8 GG in unzulässigerweise zu beschränken. Politischer Protest muss und will stören, dass sie nicht in der Natur der Sache. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens etc. auf das absolute Mindestmaß machtpolitischem Protest „per definitionem“ unmöglich. Zu dem als zumutbar hinnehmbaren Maß an Störung durch politischen Protest klafft in der hier gemachten Definitionen eine große Lücke.
Den auf Blatt 25 bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemachten Erläuterungen wird in Gänze widersprochen. Als Begründung wird hilfsweise auf den Inhalt des unter Punkt 1 gestellten Antrages verwiesen.
Es wird beantragt Blatt 26 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da der der hier eingezeichneten Fläche für die Durchführung der Versammlung widersprochen wird.
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Frankfurt, den 10.03.2015
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
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Verwaltungsgericht
Adalbert Str. 18
60486 Frankfurt
Thomas xxx
xxxstr. xx
xxxxx Frankfurt
Frankfurt, den 10.03.2015
Vorbemerkung zum Antrag auf einstweilige Verfügung
Bedingt durch den Umfang der Auflagenverfügung und der Kürze der Zeit bis zum 15.03.2015 kann hier nicht umfassend auf jeden einzelnen Aspekt der Auflagenverfügung eingegangen werden. Das heißt, dass auf Grund der gebotenen Eile möglicherweise Begründungen nicht vollumfänglich sind und/oder dass Teile des Auflagenbescheids sich zu einem späteren Zeitpunkt als nicht akzeptabel darstellen, auch wenn sie hier nicht explizit genannt werden. In keinem Fall ist ein Schweigen des Antragstellers zu einzelnen Punkten/Teilaspekten als ein Rechtsanerkenntnis derselben zu werten.
Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Auflagenbescheid des Ordnungsamtes Az: 32.22 Ps, vom 4.3.2015, tatsächlich verfügbar zugestellt am 06.03.2015 um 22:05 Uhr
1. Es wird beantragt die Auflage des sofortigen Vollzugs (Bl.3 Abs.3) aufzuheben.
Begründung:
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO ist unzulässig, da eine schlüssige Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt, welche jedoch zwingend erforderlich ist. Die zuständige Versammlungsbehörde hat in ihrem Auflagenbescheid. Gründe für die einzelnen Auflagen angeführt, deren Rechtmäßigkeit im Einzelfall ganz oder teilweise (s. unter 3.) widersprochen wird. Eine Begründung für die zwingende Notwendigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzuges für jeden einzelnen Punkt der Auflagenverfügung liegt nicht vor. Die allgemeine Begründung (Bl.25 Abs.6-9) ist nicht zulässig, da die zuständige Versammlungsbehörde hierdurch
- die angemeldete Versammlung nach Art.8 GG unmöglich macht.
- sich durch eigenes schuldhaftes Unterlassen (s. unter 2.) glaubt sich darauf berufen zu können.
- keine, erst kurzfristig gewonnenen Erkenntnisse die Verhältnismäßigkeit der Anordnung des sofortigen Vollzuges begründen.
2. Hilfsweise wird beantragt die Auflagenverfügung Az: 32.22 Ps in Gänze aufzuheben und zurückzuweisen.
Begründung:
Umfang, Inhalt und Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ist ganz oder teilweise unzulässig, weil dadurch eine Versammlung nach Art.8 GG unmöglich gemacht wird und der legitime Anspruch auf juristische Durchsetzung der Versammlung mit Vorsatz ausgehebelt wird, da
- wie in Erläuterung A dargestellt die Versammlungsbehörde eine strategische Verzögerungstaktik betreibt.
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- die politische Betätigung des Versammlungsleiters in anderen Zusammenhängen dazu benutzt wird einen Zusammenhang zu den Absichten Dritter zu konstruieren, der durch nichts belegt werden kann (s. unter 3.).
- die Herabsetzung der Persönlichkeit des Versammlungsleiters beabsichtigt ist, durch die, nur durch bloße Behauptung gemachte Unterstellung, er hätte die Versammlungsbehörde angelogen (s. unter 3.).
- als Begründung für einzelne Auflagen Beispiele der Rechtssprechung herangezogen werden, die ganz oder teilweise nicht zutreffend sind und für den Versammlungsleiter ohne eigene umfassende juristische Bibliothek nicht umfassend nachprüfbar sind (s. unter 3.).
- die zuständige Versammlungsbehörde mit dem Erlass dieser Auflagenverfügung nicht ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommt eine Versammlung nach Art.8 GG zu ermöglichen, sondern sie ausschließlich darauf abzielt diese zu verhindern.
- durch die, in großen Teilen völlig sachfremden Inhalte (s. unter 3.) wird der Umfang der Auflagenverfügung künstlich aufgebläht und soll dazu dienen einen tatsächlichen Zusammenhang mit den Anliegen und Absichten Dritter zu suggerieren, wodurch die in einem möglichen Rechtsverfahren notwendige juristische Betrachtung zum Nachteil des Versammlungsleiters beeinflusst wird.
- als Begründung auch eine Gefahrenprognose der Polizei dient, die im Gegensatz zu der vor circa 200 Zeugen gemachten Aussage vom Leiter des Vorbereitungsstabes Herrn PD Weller steht (siehe Erläuterung B).
- die Versammlungsbehörde illegale Aufzeichnungen der Polizei über das Betätigungs- und Bewegungsprofil des Versammlungsleiters dazu benutzt einen Zusammenhang mit den Anliegen und Absichten Dritter zu unterstellen und die Integrität und Glaubwürdigkeit des Versammlungsleiters zu unterminieren (s. unter 3.).
- durch diese Auflagenverfügung dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird.
- die Versammlungsbehörde sich durch einseitige, nur zum Nachteil des Versammlungsleiters angeführten Begründungen in eine freiwillige Erkenntnisisolation begibt und damit die Tatsache ignoriert, dass es in der Vergangenheit bei einer Vielzahl der vom gleichen Versammlungsleiter angemeldeten Versammlungen nach Art.8 GG nie zu nennenswerten Störungen kam.
- die große Zahl der in der Auflagenverfügung angeführten hochrangigen Gäste laut Pressesprecher der EZB gar nicht eingeladen sind.
- die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte des Versammlungsleiters nach Art.8 GG herhalten muss, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Erläuterung A:
Der Verlauf der Zeitschiene in Zusammenhang mit der Anmeldung der EOZB für den 18.03.2015 zeigt, dass die Tätigkeit bzw. das gezielte „zu spät tätig werden“ der Versammlungsbehörde strategisch darauf abzielte die angemeldete Versammlung nach Art.8 GG zu sabotieren, zumindest aber sie in der beabsichtigt in Form unmöglich zu machen.
- 24.11.2014 - E-Mail des Versammlungsleiters mit der Anmeldung einer Versammlung für den 18.03.2015
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- 24.11.2014 - persönliche Vorsprache des Versammlungsleiters im Ordnungsamt zwecks Prüfung, dass die Anmeldung ordnungsgemäß eingegangen ist
- 10.12.2014 - E-Mail der Versammlungsbehörde zwecks Vereinbarung eines Termins für ein Kooperationsgespräch in der 2. KW 2015
- 11.12.2014 - E-Mail des Versammlungsleiters mit der Bereitschaftsbekundung an einem beliebigen Termin zwischen dem 05.01.2015 und dem 07.01.2015 an einem solchen Kooperationsgespräch teilzunehmen
- 11.12.2014 - E-Mail der Versammlungsbehörde über den geplanten Termin am 06.01.2015 um 14:00 Uhr mit der Bitte um Bestätigung
- 11.12.2014 - E-Mail des Versammlungsleiters mit der Bestätigung des Termins
- 06.01.2015 - Kooperationsgespräch zwischen Vertretern der Versammlungsbehörde und dem Versammlungsleiter, sowie weiteren Vertretern der EOZB. Im Verlauf des Gesprächs zeichnete sich ab, dass vermutlich der Rechtsweg beschritten werden würde, darum wurde in beiderseitigem Einverständnis vereinbart, dass eine Auflagenverfügung in der 6. KW 2015 dem Versammlungsleiter zugehen würde.
- 19.02.2015 - Anruf der Versammlungsbehörde beim Versammlungsleiter mit der Ankündigung der Zusendung einer Auflagenverfügung. Auf Nachfrage des Versammlungsleiters stellte sich dann heraus, dass es nicht um die Zusendung einer rechtswirksamen Auflagenverfügung ging, sondern nur um eine Zusendung der beabsichtigten Auflagen mit Bitte um Stellungnahme. (Anm.: Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Versammlungsleiter davon ausgehen, dass keine Auflagenverfügung durch die Versammlungsbehörde ausgestellt werden würde, da der Pressesprecher der EZB Ende Januar Medien gegenüber bestätigte, dass es keine große Einweihungsfeier geben wird, sondern nur etwa 20 geladene Gäste, mit dem Frankfurter Oberbürgermeister Peter Feldmann als höchstem politischen Würdenträger.)
- 19.02.2015 - E-Mail der Versammlungsbehörde mit den beabsichtigten Auflagen mit der Bitte um Stellungnahme mit Fristsetzung 24.02.2015. Textlänge der beabsichtigten Auflagen 1,5 DIN A4-Seiten.
- 23.02.2015 - E-Mail des Versammlungsleiters mit der Stellungnahme zu den beabsichtigten Auflagen. Dort schon der Hinweis durch den Versammlungsleiter, dass eine solche Verfügung, so sie denn tatsächlich erlassen werden würde, in jedem Fall eine Versammlung nach Art.8 GG von vornherein unmöglich machen würde. Das Fehlen des laut Schreiben beigefügten Lageplans wurde reklamiert.
- 24.02.2015 - E-Mail der Versammlungsbehörde mit Übersendung des fehlenden Lageplans und der Unterstellung, dass der Versammlungsleiter mit keiner der beabsichtigten Auflagen einverstanden sei. Bei einem gegensätzlichen Standpunkt des Versammlungsleiters wurde mit Fristsetzung 25.02.2015 um weitere Stellungnahme gebeten.
- 24.02.2015 - E-Mail des Versammlungsleiters in der die Zustellung eines rechtsfähigen Bescheides angemahnt wird.
- 04.03.2015 - um 7:52 Uhr E-Mail des Versammlungsleiters mit Hinweis auf seine Abwesenheit am 05.03.2015 und am 06.03.2015 für den Fall der Zustellung einer Auflagenverfügung.
- 04.03.2015 - um exakt 17:00 Uhr Anruf der Versammlungsbehörde beim Versammlungsleiter zwecks Ankündigung des Erlasses einer Auflagenverfügung. Zusage durch die Versammlungsbehörde diese Auflagenverfügung sofort auch durch E-Mail zu schicken.
- 04.03.2015 - um 17:52 Uhr E-Mail der Versammlungsbehörde mit einer PDF Datei im Anhang. Diese konnte auf dem Computer des Versammlungsleiters (IT Info: Windows XP mit Adobe Professional 7.02) nicht geöffnet werden.
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- 04.03.2015 - um 18:35 Uhr E-Mail des Versammlungsleiters mit Reklamation der nicht zu öffnenden Datei und der Bitte die Auflagenverfügung im Word-Format zu senden.
- 05.03.2015 - um 11:06 Uhr E-Mail der Versammlungsbehörde mit der Mitteilung, dass eine Übersendung der Datei im Word-Format unmöglich sei. Ankündigung, dass die Stadtpolizei beauftragt sei mir die Original-Auflagenverfügung am 07.03.2015 um 10:00 Uhr zu stellen würde.
- 06.03.2015 - um 07:54 Uhr E-Mail der Versammlungsbehörde mit der Mitteilung, dass die Auflagenverfügung durch Einlegen in den Briefkasten bereits zugestellt sei.
- 06.03.2015 - um 11:26 Uhr E-Mail des Versammlungsleiters mit Ankündigung den Erhalt der Auflagenverfügung nach Heimkehr spätabends durch E-Mail zu bestätigen.
- 06.03.2015 - um 22:08 Uhr E-Mail des Versammlungsleiters mit Bestätigung den Umschlag mit einer 26-seitigen Auflagenverfügung erhalten zu haben.
Erläuterung B:
Am 25.02.2015 hatte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main zu einer Informationsveranstaltung über die Auswirkungen der geplanten polizeilichen Maßnahmen im Rahmen der Eröffnung des EZB-Neubaus zu einer an Anwohnerversammlung eingeladen. Nach dem Vortrag der Informationen durch mehrere Polizeibeamte hatten anwesende Gäste die Möglichkeit Fragen zu stellen. Bei dieser Gelegenheit gab sich der Versammlungsleiter für die angemeldete EOZB-Versammlung am 18.03.2015 zu erkennen und stellte die Frage, welche polizeilichen Erkenntnisse einer möglichen Gefahrenlage vorliegen, die die Durchführung der EOZB-Versammlung am angemeldeten Ort unmöglich machen würden. Darauf antwortete Herr PD Weller, dass nicht die Polizei sondern ausschließlich die Versammlungsbehörde (hier das Ordnungsamt) für die Einschätzung der Gefahrenlage zuständig sei. (Anm.: Es stellt sich hier die Frage, ob die zuständige Versammlungsbehörde unzulässiger Weise Erkenntnisse der Polizei für die Erstellung der Auflagenverfügung herangezogen hat ob Herr PD Weller am 25.02.2015 die Öffentlichkeit belogen hat.) Für die Tatsachenüberprüfung dieser Behauptung lässt sich im Zuge eines etwaigen Hauptverfahrens der Beweis durch einen Video Mitschnitt der Veranstaltung beibringen.
3. Hilfsweise wird beantragt folgende Teile der Auflagenverfügung Az: 32.22 Ps aufzuheben, abzuändern und/oder zurückzuweisen.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier zugewiesene Fläche für die Versammlung nicht der Anmeldungen spricht und dem durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 1 Ziffer 4 dahingehend abzuändern, dass es dem Versammlungsleiter gestattet ist jederzeit eine geeignete Vertretung zu benennen und diese dann der
Versammlungsbehörde, bzw. der Polizei vor Ort anzuzeigen hat. Eine solche Regelung
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entspricht den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 5 dahingehend abzuändern, dass im letzten Satz das Wort „strikt“ und die Worte „und durchgesetzt“ gestrichen werden. Eine andere Formulierung würde eine Versammlung nach Art.8 GG von vorn herein unmöglich machen, bzw. durch die jederzeit drohende Notwendigkeit der Auflösung dieser Versammlung diese unverhältnismäßig stark beeinträchtigen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 6 dahingehend abzuändern, dass im letzten Satz das Wort „strikt“ und die Worte „und durchgesetzt“ gestrichen werden. Eine andere Formulierung würde eine Versammlung nach Art.8 GG von vorn herein unmöglich machen, bzw. durch die jederzeit drohende Notwendigkeit der Auflösung dieser Versammlung diese unverhältnismäßig stark beeinträchtigen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 7 dahingehend abzuändern, dass die Worte „und im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist“ durch das Wort „sein“ ersetzt wird, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 10 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass unter anderem für den Einsatz von Groß-Puppen oder für die Befestigung einer Leinwand Seile zwingend erforderlich sind, um einen sicheren Ablauf der Versammlung zu gewährleisten.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 12 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass durch eine strikte Einhaltung der hier bezeichneten Auflage der Versammlungsleiter gezwungen wäre eine Mutter die ihrem Kind mittels Glasflasche mich zuführt von der Versammlung auszuschließen oder andernfalls gezwungen wäre die Versammlung sofort aufzulösen. Andernfalls bliebe noch die Möglichkeit die Polizei zu bitten für Mutter, Kind und Glasflasche einen Platzverweis auszusprechen.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 13 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 2 Ziffer 14 mit Ausnahme des letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene Anweisung eine reine Willkürmaßnahme darstellt und durch keine Bestimmung im Versammlungsgesetz gedeckt wird.
Es wird beantragt Blatt 3 Ziffer 15 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gegebene
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Anweisung Versammlungsleiter und die eingesetzten Ordner explizit zu Erfüllungsgehilfen der Polizei macht; eine solche Auflage ist unzulässig. Im Versammlungsgesetz ist bereits umfassend geregelt, welche Rechte und Pflichten der Versammlungsleiter und die Ordner in diesem Zusammenhang haben. Eine weitergehende Auflage ist unnötig und rechtswidrig.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen. Dieses ist bereits weiter vorne begründet.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 4 dahingehend abzuändern, dass die Worte „oder sein Stellvertreter“ eingefügt werden und das Wort „eventuelle“ durch die Worte „durch ihn oder seinen Stellvertreter vorsätzlich herbeigeführte“ ersetzt werden. Eine weitergehende Haftung ist durch die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes nicht beabsichtigt und würde andernfalls die Durchführung einer Versammlung nach Art.8 GG von vornherein unmöglich machen.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 3 Absatz 5 zur Kenntnis nimmt, dass ein expliziter Hinweis auf diese rechtmäßigen Tatsachen darauf hindeutet, dass eine gewaltsame Auflösung der Versammlung nach Art.8 GG, sofern sie dennoch stattfindet, möglicherweise jetzt schon durch Behörden geplant und vorbereitet wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 3 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass durch einen expliziten Hinweis auf diese rechtmäßigen Tatsachen von der Versammlungsbehörde versucht wird dem Versammlungsleiter zu verunsichern.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Bestimmungen in keinen Zusammenhang mit dem für Versammlungen nach Art.8 GG zuständigen Versammlungsgesetz stehen.
Es wird beantragt Blatt 3 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Bestimmungen der angemeldeten Versammlung nach Art.8 GG unmöglich machen den Protest zu Gehör des Adressaten (hier der EZB) zu bringen. Eine solche schwammig formulierte Auflage öffnet Willkürmaßnahmen der Polizei Tür und Tor; im Übrigen sind die Ausführungen des Bundesemissionsschutzgesetzes ausreichend.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
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Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 4 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt in keinen Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung der EOZB steht. Dieser Text dient augenscheinlich der Versammlungsbehörde nur dazu bei einer gerichtlichen Betrachtung die Versammlung der EOZB in einen scheinbar tatsächlichen Zusammenhang mit den Absichten und Plänen Dritter zu stellen; bleibt hier aber jeden Beweis schuldig.
Es wird beantragt Blatt 5Absatz 2 dahingehend abzuändern, dass die Worte „im Hinblick auf ihre Anmeldung jeglicher Kooperation mit dem Blockupy Bündnis verneint“ es ersetzt werden durch die Worte „darauf hingewiesen, dass die Anmeldung der EOZB unabhängig von den Planungen und Entscheidungen des Blockupy-Bündnisses erfolgt“, da diese Wortwahl die Aussage des Versammlungsleiters exakter wiedergibt.
Es wird beantragt Blatt 5 Absatz 5 dahingehend abzuändern, dass am Anfang folgender Satz angefügt wird: „Durch andere Tatsachen längst obsolet geworden sind folgende Inhalte des Kooperationsgespräches:“, damit nicht impliziert wird, dass die hier angeführten Tatsachen für die jetzige Beurteilung der Situation noch irgend eine Relevanz haben.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da der hier geschilderte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Einzige Ausnahme ist der Satzteil:“ darüber hin es bestand Einigkeit, dass sie pro 50 Versammlungsteilnehmer einen Ordner stellen.“ Im Gegensatz zur Darstellung der Versammlungsbehörde wurde dort in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart, dass eine Auflagenverfügung bis spätestens Ende der 6. KW 2015 dem Versammlungsleiter zugestellt werden würde; von der Zusendung von beabsichtigten Auflagen war nie die Rede.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 5 mit Ausnahme des ersten und letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da der übrige Teil nicht den Tatsachen entspricht. Der Versammlungsleiter hat lediglich geäußert die Planungen von Blockupy weder in die eine noch in die andere Richtung beeinflussen zu wollen.
Es wird beantragt Blatt 6 Absatz 7 mit Ausnahme des ersten und letzten Satzes aufzuheben und zurückzuweisen, da diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht. In dem Kooperationsgespräch wurde keine einzelne Auflage in ihrem Wortlaut durchgesprochen und vom Versammlungsleiter akzeptiert. Aus den Inhalten der E-Mails des Versammlungsleiters an die Versammlungsbehörde kann entnommen werden, dass die Erteilung einer Auflagenverfügung, die die reibungslose Durchführung eines angemeldeten Protestes nach Art.8 GG ermöglicht, erwartet wird. Ferner kann aus den Inhalten der E-Mails entnommen werden, dass der Versammlungsleiter von der Versammlungsbehörde erwartet, dass sie durch ihre Tätigkeit die Durchführung des angemeldeten Protestes unterstützt und nicht behindert oder versucht diesen legitimen Protest ganz zu verhindern.
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Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 7 Absatz 3 zur Kenntnis nimmt, dass eine bloße Befürchtung einer Rechtsverletzung nicht ausreicht um die dort angeführten Beschlüsse des BVerfG zur Anwendung zu bringen, sondern diese Befürchtungen müssen zwingend durch Tatsachen belegt werden.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 7 Absatz 5 zur Kenntnis nimmt, dass der Inhalt zwar sachlich richtig ist aber in keinem Zusammenhang mit der Anmeldung der EOZB steht und nur dazu dient eine scheinbare Rechtswirklichkeit der in Blatt 7 Absatz 6 gemachten Behauptung vorzugaukeln.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachten Behauptungen in keiner Weise belegt oder bewiesen werden.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Behauptung in keiner Weise belegt oder bewiesen wird und nur dazu dient den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachten Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen und nur dazu dienen den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Durch die an dieser Stelle einseitige Betrachtung der Versammlungsbehörde die gibt sich dieselbe in eine freiwillige Erkenntnisisolation und unterschlägt die Tatsache der in der Vergangenheit nach Art.8 GG durchgeführten Veranstaltungen (08.06.2013 Demonstration gegen die Polizeigewalt - 10.05.2014 Demonstration Tanzbares Leben für alle - um hier nur zwei Beispiele anzuführen). Weitere politische Betätigung im In- und Ausland ist völlig sachfremd, falsch dargestellt und kann nur auf Grund illegaler polizeilicher Überwachung und Berichterstattung hier angemerkt werden, da ich nie verbotene, verfassungsfeindliche Gruppen oder Organisationen unterstützt habe, geschweige denn deren Inhalte und Aussagen weiterverbreitet habe.
Es wird beantragt Blatt 7 Absatz 9 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt dass das Gericht zur Kenntnis nimmt das die Weiterleitung dieser Information aufgrund illegaler polizeilicher Überwachung und Berichterstattung erfolgten.
Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 8 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 8 Abbildung 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem entspricht die Darstellung in Satz 1 nicht den Tatsachen und dient nur dazu den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. (Zur Kenntnisnahme fürs Gericht: Seit 2012 bin ich unregelmäßig Teilnehmer des Protestes am Flughafen; 2013 hatte sich die FraPort in den Medien über die Lautstärke einer von mir mitgebrachten fahrbaren Beschallungsanlage beschwert.)
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Die hier gemachten Angaben zum Antragsteller in Zusammenhang mit seiner Funktion als einer der Pressesprecher des Blockupy-Bündnisses dienen der Versammlungsbehörde augenscheinlich nur dazu einen scheinbaren Zusammenhang zwischen der Anmeldung der EOZB und den Planungen und Aktionen des Blockupy-Bündnisses herzustellen. Dieser ist nicht gegeben. Auch die Darstellung dass der Antragsteller in seiner Funktion als Pressesprecher zu Aktionen aufgerufen hätte ist sachlich falsch und dient nur dazu den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Die hier gemachte Aussage ist sachlich falsch. Richtig ist, dass ich dort anwesend war, aber nur zwecks Berichterstattung; an der eigentlichen Aktion war ich weder bei Planung noch bei der Durchführung beteiligt; letzteres lässt sich leicht durch Foto- und Videoaufnahmen der Medien belegen.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die ihre gemachte Aussage den Antragsteller unterstellt er sei ein Lügner und nur dazu dient den Versuch zu unternehmen die Glaubwürdigkeit und Integrität des Versammlungsleiters herabzusetzen. Der Gegenbeweis ist leicht zuführen, da nirgendwo im Netzwerk von Blockupy oder seinen lokalen Plattformen Werbung für die Teilnahme an der Veranstaltung der EOZB zu finden ist.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 9 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 10 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 11 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 12 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall. Außerdem unternimmt die Versammlungsbehörde hier den Versuch Aussagen der Zeitung dem Antragsteller in seiner Funktion als Pressesprecher unterzuschieben; diese Tatsache ist leicht mit dem angegebenen Internet-Link nachprüfbar.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 13 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird beantragt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang zur Kenntnis nimmt, dass ein Pressesprecher immer nur Inhalte und Beschlüsse im Namen der Organisation (hier des Blockupy-Bündnisses) der Öffentlichkeit verkündet; eigener Meinungen und Aussagen werden immer deutlich als solche gekennzeichnet; dieses war im angeführten Beispiel nicht der Fall.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 14 Absatz 8 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesen Absatz gemachten Angaben und/oder Unterstellungen zu den Absichten und Plänen Dritter der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Außerdem wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesen Absatz gemachten Angaben und/oder Unterstellungen zu den Absichten und Plänen Dritter der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 15 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
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Es wird hier unterstellt, dass die Veranstaltung der EOZB die Rechtsgüter Dritter außerhalb der angemeldeten Versammlungsfläche zu verletzen beabsichtigt; hierfür fehlt jegliche Beweisführung.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Es wird hier unterstellt, dass die Veranstaltung der EOZB die Rechtsgüter Dritter außerhalb der angemeldeten Versammlungsfläche zu verletzen beabsichtigt; hierfür fehlt jegliche Beweisführung.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 16 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass die Planungen und Absichten der EOZB bei der angemeldeten Versammlung nach Art.8 GG nicht beabsichtigen mit in diesem Fall schützenswerten Rechtsgütern Dritter zu kollidieren.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 11 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 16 Absatz 12 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Im Rahmen von der EOZB nach Art.8 GG angemeldeten Versammlung sind keine Blockaden, gleich welcher Art geplant.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Tatsachen selbst in Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Plänen und Absichten Dritter als sachfremd zu betrachten ist und die Versammlungsbehörde entweder aufgrund mangelnder Rechtskenntnis oder in niederträchtiger Absicht der Herabsetzung des Antragstellers dieses Rechtsbeispiel in die Auflagenverfügung niedergeschrieben hat.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Tatsachen selbst in Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Plänen und Absichten Dritter als sachfremd zu betrachten ist und die Versammlungsbehörde entweder
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aufgrund mangelnder Rechtskenntnis oder in niederträchtiger Absicht der Herabsetzung des Antragstellers dieses Rechtsbeispiel in die Auflagenverfügung niedergeschrieben hat.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 17 Absatz 7 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz gemachten Angaben im Widerspruch zu der in Erläuterung B aufgeführten Tatsachenbeschreibung stehen.
Es wird beantragt Blatt 18 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Beschreibungen über die Taten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 18 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 18 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
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Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass es Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die Versammlungsbehörde hier scheinbar politisch einseitig handelt, da für die Durchführung und Absicherung der so genannten „Fragida“-Demonstrationen Gefahren für Leib und Leben Unbeteiligter billigend in Kauf genommen werden und durch die Art der Polizei-Einsätze Einschränkungen für die Freiheiten Dritter vorsätzlich herbeigeführt werden.
Es wird beantragt Blatt 19 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Gründe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Die soll die Einhaltung des Vertrages über den Betrieb der EZB als Begründung für die Einschränkung der Rechte der Versammlung es nach Art.8 GG herhalten, obwohl in den Art.1-7 GG nicht vorgesehen ist, dass ein Vertrag staatlicher Organe mit Dritten die Rechte nach Art.8 GG einschränken kann. (Anm.: Die Reihenfolge der Artikel in unserem Grundgesetz ist ja nicht zufällig, sondern in ihrer Aussage und Rechtsbedeutung nachrangig aneinander gereiht.)
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber
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jegliche Beweisführung fehlt. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz gemachten Angaben im Widerspruch zu der in Erläuterung B aufgeführten Tatsachenbeschreibung stehen.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Tatsachen sachlich nicht mit der Anmeldung der EOZB in Zusammenhang zu bringen sind. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die in diesem Absatz angeführten Behauptungen über die Pläne und Absichten Dritter mit den Plänen und Absichten der EOZB nichts zu tun haben und augenscheinlich der Versammlungsbehörde dazu dient, die ausschließlich für legitimen Protest geplante Veranstaltung der EOZB zu diskreditieren und andere Absichten und Pläne zumindest latent unterstellen, für die aber jegliche Beweisführung fehlt. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis zur Kenntnis nimmt, dass der für die EOZB angemeldete Ort der Versammlung Zu- und Abgang für Mitarbeiter und Gäste der EZB in keiner Weise behindert. Sollten möglicherweise Dritte dieses tun oder zu tun beabsichtigen, so kann das nicht zu einer Einschränkung der Versammlungsfreiheit für die nach Art.8 GG angemeldete Veranstaltung der EOZB führen. Dann ist es ein Problem der Behörden wie sie mögliche Dritte an diesen zunächst mal unterstellten Absichten verhindern.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da hier als einziger angeführter Grund ein „– rein faktisch –“ steht, welches sachlich und inhaltlich nicht im geringsten begründet ist und alleine von daher schon nicht im Einklang mit GG Art.8 stehen kann. Weiter wird beantragt, dass das Gericht zur Kenntnis nimmt, dass versucht wird mit einem so genannten „Totschlag-Argument“ das Grundrecht des Antragstellers in unzulässiger Weise einzuschränken.
Es wird beantragt Blatt 20 Absatz 6 aufzuheben und zurückzuweisen, da dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss nicht Genüge getan wird. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da hierdurch suggeriert wird, dass dem legitimen und durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten
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Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss Genüge getan werden würde. Die Hörweite wird nicht gewährleistet, da eine hier schön notwendige, entsprechend laute Beschallung eine Verletzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes voraussetzen würde, so wie eine Verletzung der Auflagenverfügung, so denn dieser Teil nach einer gerichtlichen Klärung noch Bestand hat, automatisch mit sich führen würde. Die Sichtweite wird im Gegensatz zu dem auf Blatt 21 Abbildung 1 suggerierten Eindruck nicht gewährleistet, da selbst ohne jede Polizeiabsperrung, auf der von der Versammlungsbehörde verfügten Fläche nur für einen ganz kleinen Bereich der angemeldeten Versammlung ein Blick auf das Hauptgebäude der EZB ermöglicht wird.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 2 dahingehend abzuändern, dass der Satzteil „ihr uneingeschränktes Recht den Ort und den Zeitpunkt einer Versammlung frei zu wählen.“ ersetzt wird durch den Satzteil „den, durch höchstrichterliche Entscheidung bestätigten Anspruch, dass Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier der EZB) stattfinden können muss.“; der diese Darstellung dann der getätigten Aussage entspricht.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Auflagen willkürlich sind und in keinem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen; Absichten und Tätigkeiten Dritter können nicht das Problem der EOZB sein.
Es wird beantragt Blatt 21 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Auflagen willkürlich sind und in keinem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen.
Es wird beantragt Blatt 22 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da der der hier eingezeichneten Fläche für die Durchführung der Versammlung widersprochen wird.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 22 Absatz 3 zur Kenntnis nimmt, dass falls die erlassenen Auflagen unverändert Bestand haben sollten eine Versammlung nach Art.8 GG nicht durchgeführt werden kann, da sich alle Versammlungsteilnehmer einer körperlichen Durchsuchung und einer Gepäckskontrolle unterziehen müssten, damit der Versammlungsleiter die Einhaltung der Auflagen sicherstellen kann. Die Absurdität einer solchen Voraussetzung bedarf vermutlich selbst vor Gericht keiner weiteren Erklärung. Fünf
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen schwammig sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. Aus Sicht des Antragstellers hat die Polizei ausschließlich das Recht bei als Jugendliche erscheinenden Ordnern nach einer Zusicherung über die Volljährigkeit zu fragen; kann diese Zusicherung nicht glaubhaft beigebracht werden, so hat die Polizei das Recht diesen Ordner abzulehnen. Das Recht auf eine Identitätsfeststellung lässt sich hieraus nicht ableiten, deshalb wird dieser Auflage in dieser Form widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen teilweise irreführend sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. So ist es nicht ersichtlich, warum kurze Stangen erlaubt sind, lange jedoch nicht, da bekanntermaßen kurze Stangen leichter als Knüppel eingesetzt werden können als lange Stangen. Eine solche Betrachtung konsequent weitergeführt würde dazu führen, dass gar keine Gegenstände auf einer Versammlung nach Art.8 GG erlaubt werden könnten, entsprechenden Tatwillen und entsprechende Bösartigkeit vorausgesetzt, kann man auch mit einem Taschentuch einen Menschen töten.
Es wird beantragt Blatt 23 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, es sei denn, die Polizei
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verpflichtet sich rechtsverbindlich die gängige Praxis der unzulässigen Videoaufzeichnung ganzer Versammlungsteile am 18.03.2015 im Bereich der Versammlung der EOZB zu unterlassen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 2 aufzuheben und zurückzuweisen, da hier unzulässigerweise suggeriert wird, dass es bei der geplanten Versammlung der EOZB unweigerlich zu Straftaten kommen wird. Dieses ist eine infame Unterstellung. Dem wird widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen teilweise willkürlich sind und deshalb nur bedingt in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsgesetz stehen. Die einzige in diesem Zusammenhang sinnvolle und akzeptable Auflage wäre, es dem Versammlungsleiter zu untersagen Getränke in Glas-Behältern abzugeben. Weiterhin wird hier in unzulässigerweise suggeriert, dass es bei der geplanten Versammlung der EOZB unweigerlich zu Gewalttaten kommt. Dieses ist eine infame Unterstellung. Dem wird widersprochen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 4 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier angeführten Erklärungen willkürlich und wirklichkeitsfremd sind. Der Stressfaktor für Hunde im Straßenverkehr durch aufheulende Motoren und schrillende Sirenen von Einsatzfahrzeugen ist sicher ungleich höher als der vermutete Stressfaktor bei einer fröhlichen politischen Kundgebung. Von daher wird unterstellt, dass die angeführten Erklärungen nur vorgeschoben sind und die tatsächlichen Gründe nicht offen gelegt werden wollen.
Es wird beantragt Blatt 24 Absatz 5 aufzuheben und zurückzuweisen, da eine solche Begründung Hundeliebhaber von der Versammlung der EOZB ausschließt und ihnen unzulässigerweise zumindest latent (siehe Blatt 24 Absatz 4) Tierquälerei unterstellt.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 24 Absatz 6 zur Kenntnis nimmt, dass die hier gemachte Erläuterung im Gegensatz zu der Behauptung der Versammlungsbehörde steht, dass der Protest in Hörweite zur EZB stattfinden kann.
Es wird beantragt, dass das Gericht zu Blatt 24 Absatz 7 zur Kenntnis nimmt, dass die hier gemachte Erläuterung im Gegensatz zu der Behauptung der Versammlungsbehörde steht, dass der Protest in Hörweite zur EZB stattfinden kann.
Es wird beantragt Blatt 25 Absatz 3 aufzuheben und zurückzuweisen, da die hier gemachte Feststellung darauf abzielt den legitimen Protest nach Art.8 GG in unzulässigerweise zu beschränken. Politischer Protest muss und will stören, dass sie nicht in der Natur der Sache. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens etc. auf das absolute Mindestmaß machtpolitischem Protest „per definitionem“ unmöglich. Zu dem als zumutbar hinnehmbaren Maß an Störung durch politischen Protest klafft in der hier gemachten Definitionen eine große Lücke.
Den auf Blatt 25 bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemachten Erläuterungen wird in Gänze widersprochen. Als Begründung wird hilfsweise auf den Inhalt des unter Punkt 1 gestellten Antrages verwiesen.
Es wird beantragt Blatt 26 Abbildung 1 aufzuheben und zurückzuweisen, da der der hier eingezeichneten Fläche für die Durchführung der Versammlung widersprochen wird.
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Frankfurt, den 10.03.2015
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
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