Anschreiben eingegangen am
19.02.2015:
Sehr geehrter Herr xxx,
wie heute telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen die beabsichtigten Auflagen für Ihre Versammlung.
Ich bitte um Rückmeldung bis 24.02.2015
Meine Antwort abgesandt am 23.02.2015:
Moin Moin
Sollte aus ihrer "beabsichtigten" auch eine tatsächliche Auflagenverfügung werden, so ist diese in vielen Teilen ganz klar rechtswidrig!
Der als Anlage 1 benannte Lageplan wurde nicht mit übersandt. So wie es sich aus Ihrem darauf bezogenen Teil des Schriftsatzes ableiten lässt, wäre dadurch ein Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier: die EZB) verhindert und verstößt damit gegen höchstrichterliche Rechtssprechung!
In den übrigen Teilen Ihrer "angedachten" Auflagenverfügung verfehlen Sie an vielen Stellen Ihren gesetzlichen Auftrag die ungestörte Durchführung einer Versammlung zu ermöglichen.
Würde ich diese "angedachten" Auflagen wortwörtlich befolgen wäre eine Versammlung nach GG Art.8 von vornherein nicht möglich.
Ich bin kein Jurist und von daher weder fachlich geeignet noch sehe ich mich von der Sache her in der Position Ihnen Nachhilfeunterricht in Sachen Versammlungsfreiheit zu erteilen.
Sollten Ihre "angedachten" Auflagen auch tatsächliche werden, so ist es von meiner Seite her "angedacht" rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
Im Übrigen möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Ihr derzeitiges Vorgehen in Gegensatz zu den zwischen uns verbindlich abgesprochenen Zeitabläufen steht. Im Kooperationsgespräch am 06. Januar 2015 sagten Sie mir eine Auflagenverfügung bis spätestens 06. Februar 2015 bei mir eintreffend zu, damit für beide Seiten ausreichend Zeit für die damals schon abzusehende gerichtliche Klärung bleibt. Ein solcher fest zugesagter rechtsfähiger Bescheid steht bis heute aus. Deshalb muss ich an dieser Stelle eine absichtliche Verschleppung des Vorgangs unterstellen um einen für die Stadt Frankfurt oder die EZB möglicherweise ungewollten Protest zu verhindern.
Mit occupierenden Grüßen
Thomas Occupy
Die angeheftete „angedachte“ Verfügung – der als Anlage 1 benannte Lageplan wurde nicht mitgeschickt:
Auflagen „Europäische Occupy Zentralbank (EOZB)"
Kundgebung und Mahnwache am 18.03.2Q15 von 06.00 - 20.00 Uhr
Ihre Anmeldung vom 24.11.2014
.1. Die Versammlung kann, wie angemeldet von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in der
Sonnemannstraße in Frankfurt am Main, jedoch nur mischen Uhlandstraße und 30 Meter vor der Einmündung Rückertstraße (entsprechend dem rot markierten Bereich des Lageplans, Anlage 1) stattfinden. Die Versammlungssteilnehmer müssen mindestens 10 Meter Abstand zur polizeilichen Abgitterung des Sicherheitsbereiches ein halten.
2. Für die Versammlung darf als Bühne ein Fahrzeug - LKW mit Ladefläche, mit einem Gewicht bis maximal 7,5 Tonnen genutzt werden.
3. Versammlungsleiter ist Herr XXX. Der Versammlungsleiter muss während der gesamten Versammlung anwesend sein und hat den geordneten Ablauf
sicherzustellen. Er hat sich bei Beginn der Versammlung mit dem Einsatzleiter der Polizei in Verbindung zu setzen. Er hat wahrend der Versammlung stetig Kontakt zum Einsatzleiter bzw. dem ihm zur Seite gestellten Verbindungsmann zu halten und dies durch Bekanntgabe von einem ständig erreichbaren Mobiltelefon sicherzustellen.
4. Vor Beginn der Versammlung sind durch den Versammlungsleiter den
Versammlungsteilnehmern die sie betreffenden Auflagen in geeigneter Form bekannt zu machen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
5. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, insbesondere die des Waffentrageverbotes, 5 2 Abc. 3 VersG und des Vermummungsverbotes, 3 17a Abs. 2 VersG strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
6. Dem Versammlungsleiter wird aufgegeben, Verstöße gegen die angeordneten
Auflagen unverzüglich zu unterbinden; soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung unverzüglich für beendet zu erklären.
7. Durch den Veranstalter ist ein Ordner pro 50 Teilnehmer einzusetzen. Die
Sicherstellung des Abstandes zur polizeilichen Abgitterung ist durch Ordner
sicherzustellen. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift "Ordner"). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Werden während der Versammlung Ordner von ihren Aufgaben entbunden oder neu bestellt, ist dies dem Einsatzleiter der Polizei unverzüglich mitzuteilen.
8. Fahnen, Transparente und Trageschilder dürfen nur an Stangen mit einer maximalen Länge von 2 Meter angebracht sein. Die Stangen müssen aus Weichholz oder Kunststoff bestehen und deren Durchmesser darf maximal 2 Zentimeter betragen.
9. Transparente dürfen maximal 3 Meter lang sein. Sie dürfen nicht aneinander geknotet werden und der Abstand mischen jedem Transparent muss mindestens 1,50 Meter betragen. Transparente dürfen nicht dafür verwendet werden, dass sie als Sichtschutz für die Versammlungsteilnehmer dienen können.
10. Das Mitführen von Seilen ist untersagt. 1 1. Hinsichtlich des Einsattes von Lautsprecheranlagen einschließlich Musikdarbietungen ist im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb unverzüglich ganz einzustellen. Der vorgesehene Lautsprecherwagen darf nur für Ansprachen und Darbietungen, verwendet werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen.
12. Das Mitführen von Hunden - insbesondere von gefährlichen Hunden (5 2 Hessische Hundeverordnung) - ist untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete Behindertenführhunde, deren Notwendigkeit nachweisbar sein muss.
13. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt. (Der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Es ist auch verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen.
14. Verkehrsregelnde Maßnahmen der Polizei sind zu unterstützen. Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei ist die An- oder Durchfahrt über die gesamte Versammlungsdauer zu gewährleisten.
15. Während der Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren. Getränke dürfen ausschließlich in Kunststoffbehältnissen oder Tetra-Packungen mitgeführt werden. Das Mitführen von Glasflaschen ist verboten.
Sehr geehrter Herr xxx,
wie heute telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen die beabsichtigten Auflagen für Ihre Versammlung.
Ich bitte um Rückmeldung bis 24.02.2015
Meine Antwort abgesandt am 23.02.2015:
Moin Moin
Sollte aus ihrer "beabsichtigten" auch eine tatsächliche Auflagenverfügung werden, so ist diese in vielen Teilen ganz klar rechtswidrig!
Der als Anlage 1 benannte Lageplan wurde nicht mit übersandt. So wie es sich aus Ihrem darauf bezogenen Teil des Schriftsatzes ableiten lässt, wäre dadurch ein Protest in Sicht- und Hörweite des Adressaten (hier: die EZB) verhindert und verstößt damit gegen höchstrichterliche Rechtssprechung!
In den übrigen Teilen Ihrer "angedachten" Auflagenverfügung verfehlen Sie an vielen Stellen Ihren gesetzlichen Auftrag die ungestörte Durchführung einer Versammlung zu ermöglichen.
Würde ich diese "angedachten" Auflagen wortwörtlich befolgen wäre eine Versammlung nach GG Art.8 von vornherein nicht möglich.
Ich bin kein Jurist und von daher weder fachlich geeignet noch sehe ich mich von der Sache her in der Position Ihnen Nachhilfeunterricht in Sachen Versammlungsfreiheit zu erteilen.
Sollten Ihre "angedachten" Auflagen auch tatsächliche werden, so ist es von meiner Seite her "angedacht" rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
Im Übrigen möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass Ihr derzeitiges Vorgehen in Gegensatz zu den zwischen uns verbindlich abgesprochenen Zeitabläufen steht. Im Kooperationsgespräch am 06. Januar 2015 sagten Sie mir eine Auflagenverfügung bis spätestens 06. Februar 2015 bei mir eintreffend zu, damit für beide Seiten ausreichend Zeit für die damals schon abzusehende gerichtliche Klärung bleibt. Ein solcher fest zugesagter rechtsfähiger Bescheid steht bis heute aus. Deshalb muss ich an dieser Stelle eine absichtliche Verschleppung des Vorgangs unterstellen um einen für die Stadt Frankfurt oder die EZB möglicherweise ungewollten Protest zu verhindern.
Mit occupierenden Grüßen
Thomas Occupy
Die angeheftete „angedachte“ Verfügung – der als Anlage 1 benannte Lageplan wurde nicht mitgeschickt:
Auflagen „Europäische Occupy Zentralbank (EOZB)"
Kundgebung und Mahnwache am 18.03.2Q15 von 06.00 - 20.00 Uhr
Ihre Anmeldung vom 24.11.2014
.1. Die Versammlung kann, wie angemeldet von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in der
Sonnemannstraße in Frankfurt am Main, jedoch nur mischen Uhlandstraße und 30 Meter vor der Einmündung Rückertstraße (entsprechend dem rot markierten Bereich des Lageplans, Anlage 1) stattfinden. Die Versammlungssteilnehmer müssen mindestens 10 Meter Abstand zur polizeilichen Abgitterung des Sicherheitsbereiches ein halten.
2. Für die Versammlung darf als Bühne ein Fahrzeug - LKW mit Ladefläche, mit einem Gewicht bis maximal 7,5 Tonnen genutzt werden.
3. Versammlungsleiter ist Herr XXX. Der Versammlungsleiter muss während der gesamten Versammlung anwesend sein und hat den geordneten Ablauf
sicherzustellen. Er hat sich bei Beginn der Versammlung mit dem Einsatzleiter der Polizei in Verbindung zu setzen. Er hat wahrend der Versammlung stetig Kontakt zum Einsatzleiter bzw. dem ihm zur Seite gestellten Verbindungsmann zu halten und dies durch Bekanntgabe von einem ständig erreichbaren Mobiltelefon sicherzustellen.
4. Vor Beginn der Versammlung sind durch den Versammlungsleiter den
Versammlungsteilnehmern die sie betreffenden Auflagen in geeigneter Form bekannt zu machen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
5. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, insbesondere die des Waffentrageverbotes, 5 2 Abc. 3 VersG und des Vermummungsverbotes, 3 17a Abs. 2 VersG strikt eingehalten und durchgesetzt werden.
6. Dem Versammlungsleiter wird aufgegeben, Verstöße gegen die angeordneten
Auflagen unverzüglich zu unterbinden; soweit dies nicht möglich sein sollte, ist die Versammlung unverzüglich für beendet zu erklären.
7. Durch den Veranstalter ist ein Ordner pro 50 Teilnehmer einzusetzen. Die
Sicherstellung des Abstandes zur polizeilichen Abgitterung ist durch Ordner
sicherzustellen. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift "Ordner"). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Werden während der Versammlung Ordner von ihren Aufgaben entbunden oder neu bestellt, ist dies dem Einsatzleiter der Polizei unverzüglich mitzuteilen.
8. Fahnen, Transparente und Trageschilder dürfen nur an Stangen mit einer maximalen Länge von 2 Meter angebracht sein. Die Stangen müssen aus Weichholz oder Kunststoff bestehen und deren Durchmesser darf maximal 2 Zentimeter betragen.
9. Transparente dürfen maximal 3 Meter lang sein. Sie dürfen nicht aneinander geknotet werden und der Abstand mischen jedem Transparent muss mindestens 1,50 Meter betragen. Transparente dürfen nicht dafür verwendet werden, dass sie als Sichtschutz für die Versammlungsteilnehmer dienen können.
10. Das Mitführen von Seilen ist untersagt. 1 1. Hinsichtlich des Einsattes von Lautsprecheranlagen einschließlich Musikdarbietungen ist im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb unverzüglich ganz einzustellen. Der vorgesehene Lautsprecherwagen darf nur für Ansprachen und Darbietungen, verwendet werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen sowie für Ordnungsdurchsagen.
12. Das Mitführen von Hunden - insbesondere von gefährlichen Hunden (5 2 Hessische Hundeverordnung) - ist untersagt. Dies gilt nicht für ausgebildete Behindertenführhunde, deren Notwendigkeit nachweisbar sein muss.
13. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt. (Der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Es ist auch verboten, pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen.
14. Verkehrsregelnde Maßnahmen der Polizei sind zu unterstützen. Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der Polizei ist die An- oder Durchfahrt über die gesamte Versammlungsdauer zu gewährleisten.
15. Während der Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu konsumieren. Getränke dürfen ausschließlich in Kunststoffbehältnissen oder Tetra-Packungen mitgeführt werden. Das Mitführen von Glasflaschen ist verboten.