per E-mail am 06.11.2013 um 06:26 Uhr an [email protected]
xxx = aus Datenschutzgründen gestrichen
An den Polizeipräsidenten
Stadt Frankfurt am Main
Thomas xxx
xxx
xxx Frankfurt
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter (?) des xxx. Polizeireviers in Frankfurt, Herrn xxx (ich hoffe der Name ist richtig geschrieben).
Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,
ich lege diese Dienstaufsichtsbeschwerde ein mit der Hoffnung, dass ein eigenmächtiges und offenkundig rechtswidriges Vorgehen, wie unten beschriebenen, durch die Frankfurter Polizei in Zukunft unterbleibt. Ich möchte mich auch nicht gezwungen sehen weitere Pressemitteilungen, wie die zur Kenntnisnahme unten anhängende zu verfassen.
Tatsachenbeschreibung des Vorgangs:
Für den 5.9.2013 hatte ich für den Zeitraum von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr eine Kundgebung vor der EZB, Kaiserstraße 29 in Frankfurt bei der zuständigen Ordnungsbehörde rechtzeitig angemeldet. Durch die Ordnungsbehörde wurden keine Auflagen zur Durchführung dieser Kundgebung erteilt. Somit war die Durchführung dieser Kundgebung durch das Grundgesetz Art. 8 geschützt. Ohne dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden hätte und auch ohne eine Begründung mit Bezug darauf wurde ich nach wenigen Minuten durch zwei Polizeibeamte (laut deren Auskunft von Herrn xxx geschickt) des Platzes verwiesen und trotz Protestes meinerseits genötigt diese Kundgebung, wenn überhaupt, dann nur in etwa 20 Meter Entfernung weiter durchzuführen. An dem neuen Standort erschienen dann nach wenigen Minuten erneut zwei Polizeibeamte (diesmal andere) stellten sich direkt neben mir auf und behinderten durch ihr Auftreten den störungsfreien Ablauf der angemeldeten Kundgebung. Unter anderem nötigten sie mich die Lautstärke der mobilen Sprechanlage so leise zu drehen, dass die Adressaten meines Protestes nicht mehr erreicht werden konnten. Die Lautstarke dieser Anlage liegt nach eigenen Messungen mit einem nicht geeichten Gerät im Bereich von 50 bis 60 dB, mithin ist nicht von einer unzulässigen Lärmbelastung auszugehen. Eine von den, jetzt zum Schluss anwesenden Polizeibeamten angekündigte offizielle Lautstarke-Messung wurde trotz etwa 30 Minuten Wartezeit nicht durchgeführt. Da ein störungsfreier Ablauf der durch das Grundgesetz geschützten Kundgebung nicht mehr möglich war sah ich mich genötigt, diese Kundgebung vor Ablauf der Zeit abzubrechen. Herr xxx hat mir kurz darauf auch persönlich bestätigt die oben beschriebenen Polizeibeamten geschickt zu haben.
Zur Vorgeschichte:
An dem angemeldeten Standort führen wir mit der „Europäischen Occupy Zentralbank (EOZB)“ seit Dezember 2011 am Tage der Leitzinsfestsetzung durch die EZB in Frankfurt eine Kundgebung durch. Seit November 2012 mit der, auch diesmal eingesetzten mobilen Lautsprecheranlage immer mit etwa in der gleichen Lautstärke. Sehr häufig ist diese Kundgebung angemeldet für den Zeitraum von 12:20 Uhr bis 16:30 Uhr. In der Vergangenheit hat dieses nie zu Problemen oder Beschwerden geführt. Auch wurde die Durchführung dieser Kundgebungen nie mit einer Auflage der Ordnungsbehörde belegt. Erstmalig beschwerten sich Sicherheitsmitarbeiter der EZB auf der Kundgebung am 1.8.2013 bei mir, mit dem Hinweis meine Kundgebung würde stören. Die politische Absicht einer Kundgebung liegt naturgemäß darin, den Adressaten des Protests auf diese Kundgebung aufmerksam zu machen; mithin liegt es in der Natur der Sache, dass eine wirkungsvolle Kundgebung vom Adressaten als störend empfunden wird. Da diese Kundgebung nur zehnmal im Jahr durchgeführt wird und keine tatsächliche, dauerhafte Störung des Geschäftsablaufs der EZB darstellt ist die durch das Grundgesetz gedeckt.
Fazit:
Herr xxx hat nur aufgrund einer Beschwerde der EZB die Durchführung der durch das Grundgesetz geschützten Kundgebung zunächst behindert und schließlich unmöglich gemacht, ohne dass diese Kundgebung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hat. Es unterliegt nicht der Polizeibehörde Auflagen oder Bestimmungen für Kundgebungen und Demonstrationen zu erlassen, ohne das „Gefahr im Verzug“ ist. Herr Ramelow hat aufgrund seines Verhaltens den, in seinem Eid versprochenen Schutz des Grundgesetzes missachtet und zu Gunsten Dritter (der EZB) die Versammlungsfreiheit unzulässig eingeschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
Angehängt war die Pressemitteilung vom 5.9.2013
xxx = aus Datenschutzgründen gestrichen
An den Polizeipräsidenten
Stadt Frankfurt am Main
Thomas xxx
xxx
xxx Frankfurt
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter (?) des xxx. Polizeireviers in Frankfurt, Herrn xxx (ich hoffe der Name ist richtig geschrieben).
Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,
ich lege diese Dienstaufsichtsbeschwerde ein mit der Hoffnung, dass ein eigenmächtiges und offenkundig rechtswidriges Vorgehen, wie unten beschriebenen, durch die Frankfurter Polizei in Zukunft unterbleibt. Ich möchte mich auch nicht gezwungen sehen weitere Pressemitteilungen, wie die zur Kenntnisnahme unten anhängende zu verfassen.
Tatsachenbeschreibung des Vorgangs:
Für den 5.9.2013 hatte ich für den Zeitraum von 12:30 Uhr bis 14:00 Uhr eine Kundgebung vor der EZB, Kaiserstraße 29 in Frankfurt bei der zuständigen Ordnungsbehörde rechtzeitig angemeldet. Durch die Ordnungsbehörde wurden keine Auflagen zur Durchführung dieser Kundgebung erteilt. Somit war die Durchführung dieser Kundgebung durch das Grundgesetz Art. 8 geschützt. Ohne dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden hätte und auch ohne eine Begründung mit Bezug darauf wurde ich nach wenigen Minuten durch zwei Polizeibeamte (laut deren Auskunft von Herrn xxx geschickt) des Platzes verwiesen und trotz Protestes meinerseits genötigt diese Kundgebung, wenn überhaupt, dann nur in etwa 20 Meter Entfernung weiter durchzuführen. An dem neuen Standort erschienen dann nach wenigen Minuten erneut zwei Polizeibeamte (diesmal andere) stellten sich direkt neben mir auf und behinderten durch ihr Auftreten den störungsfreien Ablauf der angemeldeten Kundgebung. Unter anderem nötigten sie mich die Lautstärke der mobilen Sprechanlage so leise zu drehen, dass die Adressaten meines Protestes nicht mehr erreicht werden konnten. Die Lautstarke dieser Anlage liegt nach eigenen Messungen mit einem nicht geeichten Gerät im Bereich von 50 bis 60 dB, mithin ist nicht von einer unzulässigen Lärmbelastung auszugehen. Eine von den, jetzt zum Schluss anwesenden Polizeibeamten angekündigte offizielle Lautstarke-Messung wurde trotz etwa 30 Minuten Wartezeit nicht durchgeführt. Da ein störungsfreier Ablauf der durch das Grundgesetz geschützten Kundgebung nicht mehr möglich war sah ich mich genötigt, diese Kundgebung vor Ablauf der Zeit abzubrechen. Herr xxx hat mir kurz darauf auch persönlich bestätigt die oben beschriebenen Polizeibeamten geschickt zu haben.
Zur Vorgeschichte:
An dem angemeldeten Standort führen wir mit der „Europäischen Occupy Zentralbank (EOZB)“ seit Dezember 2011 am Tage der Leitzinsfestsetzung durch die EZB in Frankfurt eine Kundgebung durch. Seit November 2012 mit der, auch diesmal eingesetzten mobilen Lautsprecheranlage immer mit etwa in der gleichen Lautstärke. Sehr häufig ist diese Kundgebung angemeldet für den Zeitraum von 12:20 Uhr bis 16:30 Uhr. In der Vergangenheit hat dieses nie zu Problemen oder Beschwerden geführt. Auch wurde die Durchführung dieser Kundgebungen nie mit einer Auflage der Ordnungsbehörde belegt. Erstmalig beschwerten sich Sicherheitsmitarbeiter der EZB auf der Kundgebung am 1.8.2013 bei mir, mit dem Hinweis meine Kundgebung würde stören. Die politische Absicht einer Kundgebung liegt naturgemäß darin, den Adressaten des Protests auf diese Kundgebung aufmerksam zu machen; mithin liegt es in der Natur der Sache, dass eine wirkungsvolle Kundgebung vom Adressaten als störend empfunden wird. Da diese Kundgebung nur zehnmal im Jahr durchgeführt wird und keine tatsächliche, dauerhafte Störung des Geschäftsablaufs der EZB darstellt ist die durch das Grundgesetz gedeckt.
Fazit:
Herr xxx hat nur aufgrund einer Beschwerde der EZB die Durchführung der durch das Grundgesetz geschützten Kundgebung zunächst behindert und schließlich unmöglich gemacht, ohne dass diese Kundgebung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt hat. Es unterliegt nicht der Polizeibehörde Auflagen oder Bestimmungen für Kundgebungen und Demonstrationen zu erlassen, ohne das „Gefahr im Verzug“ ist. Herr Ramelow hat aufgrund seines Verhaltens den, in seinem Eid versprochenen Schutz des Grundgesetzes missachtet und zu Gunsten Dritter (der EZB) die Versammlungsfreiheit unzulässig eingeschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
Angehängt war die Pressemitteilung vom 5.9.2013