per E-mail am 06.11.2013 um 10:29 Uhr an [email protected]
als Antwort auf unten eingefügte E-mail
xxx = aus Datenschutzgründen gestrichen
An die Stadt Frankfurt am Main
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt - 32.22
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Thomas xxx
xxx
xxxFrankfurt
Betreff: Widerspruch gegen ihre Verfügung, E-Mail vom 5.11.2013
Sehr geehrter Herr xxx,
hiermit lege ich Widerspruch gegen ihre Verfügung, die am 5.11.2013 um 13:29 Uhr via E-Mail bei mir eintraf ein. Auch wenn diese E-Mail wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eigentlich keine rechtskräftige Verfügung darstellt möchte ich hiermit ausdrücklich kundtun, dass ich diese E-Mail als Verfügung ihrerseits anerkenne. Da sie in dieser Verfügung nicht den sofortigen Vollzug ausdrücklich angeordnet haben hat mein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung. Ein nochmaliger Bescheid ihrerseits mit der Anordnung des sofortigen Vollzuges wäre als Amts-Willkür zu werten, da dieser Bescheid dann nur dazu dienen könnte meinen mit dieser E-Mail rechtmäßig erstattenden Widerspruch nachträglich auszuhebeln.
Begründung:
An dem angemeldeten Standort führen wir mit der „Europäischen Occupy Zentralbank (EOZB)“ seit Dezember 2011 am Tage der Leitzinsfestsetzung durch die EZB in Frankfurt eine Kundgebung durch. Seit November 2012 mit einer mobilen Lautsprecheranlage immer mit etwa der gleichen Lautstärke. In der Vergangenheit hat dieses nie zu Problemen oder Beschwerden geführt. Auch wurde die Durchführung dieser Kundgebungen nie mit einer Auflage der Ordnungsbehörde belegt. Erstmalig beschwerten sich Sicherheitsmitarbeiter der EZB auf der Kundgebung am 1.8.2013 bei mir, mit dem Hinweis meine Kundgebung würde stören. Die Lautstarke dieser Anlage liegt nach eigenen Messungen mit einem nicht geeichten Gerät im Bereich von 50 bis 60 dB. Die politische Absicht einer Kundgebung liegt naturgemäß darin, den Adressaten des Protests auf diese Kundgebung aufmerksam zu machen; mithin liegt es in der Natur der Sache, dass eine wirkungsvolle Kundgebung vom Adressaten als störend empfunden wird. Da diese Kundgebung nur zehnmal im Jahr durchgeführt wird und keine tatsächliche, dauerhafte Störung des Geschäftsablaufs der EZB darstellt ist sie durch das Grundgesetz Art.8 gedeckt. Der konkrete, angemeldete Ort ist deshalb auch von politischem Interesse, da der größte Teil der anzusprechenden Passanten die EZB in diese Richtung zur Mittagspause verlässt, beziehungsweise aus dieser Richtung in die EZB zurückkehrt. Die ihrerseits favorisierte Fläche würde gegenüber dem angemeldeten Standort nur einen Bruchteil der Passanten erreichen; mithin würde die politische Absicht der Kundgebung nachhaltig beeinträchtigt werden. Was etwaige Arbeitsräume der EZB anbelangt, so ist dieses auch das Problem der EZB. Es ist den Verantwortlichen bekannt, dass wir zehnmal im Jahr dieser Veranstaltung durchführen. Ihre Begründung bezüglich der internationalen Verträge ist haltlos, da das Grundgesetz nicht vorsieht durch internationale Verträge eingeschränkt zu werden und der Ort der Kundgebung öffentlicher Grund und Boden ist. Weiterhin ich darauf hinweisen, dass die Durchführung dieser Kundgebung die öffentliche Sicherheit und Ordnung genauso wie in der Vergangenheit nicht gefährdet wird. Auch wird der Zugang zur EZB von den Teilnehmern der Kundgebung nicht blockiert.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
Von: Demonstrationen, Amt 32 <[email protected]>
Betreff: Versammlung am 08.11.2013
An: "[email protected]" <[email protected]>
Datum: Dienstag, 5. November, 2013 13:29 Uhr
Sehr geehrter Herr xxx,
über die beiden letzten Versammlungen vor der EZB gingen Beschwerden über die Lautstärke der von Ihnen genutzten Lautsprecheranlage ein. So wurde unter anderem der Betrieb der EZB empfindlich gestört, da Sie unmittelbar vor als Büro und Besprechungsräume genutzten Gebäudeteilt der EZB standen. Der ungestörte Betrieb der EZB ist durch internationale Verträge zugesichert. Nach Rücksprache mit der Polizeibehörde wurde deshalb der Standtort Ihrer Versammlung auf die andere Seite des Haupteinganges verlegt (siehe beigefügte Planeinzeichnung). Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Nutzung von elektronischen Lautverstärkern auch bei einer Versammlung den gesetzlichen Bestimmungen ( Arbeitsrecht, BImschG ) unterliegt. Der Einsatz von elektronischen Lautverstärkern dient bei einer Versammlung der Information und Führung der Teilnehmer sowie Ansprache von Passanten. Eine überlaute Dauerberieselung Dritter ist nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt. Eine Beschränkung der Lautstärke, auch unter Einpegelung und Verplombung der Lautsprecheranlage, wäre deshalb rechtmäßig. Ich bitte deshalb nochmal unter Hinweis auf den Kooperationsgedanken, um einen angemessenen Einsatz der Lautsprecheranlage.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx xxx
Stadt Frankfurt am MainStadt Frankfurt am Main
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt - 32.22
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Tel.: 069/212-xxx
Fax: 069/212-xxx
E-Mail: [email protected]
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An die Stadt Frankfurt am Main
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt - 32.22
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Thomas xxx
xxx
xxxFrankfurt
Betreff: Widerspruch gegen ihre Verfügung, E-Mail vom 5.11.2013
Sehr geehrter Herr xxx,
hiermit lege ich Widerspruch gegen ihre Verfügung, die am 5.11.2013 um 13:29 Uhr via E-Mail bei mir eintraf ein. Auch wenn diese E-Mail wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eigentlich keine rechtskräftige Verfügung darstellt möchte ich hiermit ausdrücklich kundtun, dass ich diese E-Mail als Verfügung ihrerseits anerkenne. Da sie in dieser Verfügung nicht den sofortigen Vollzug ausdrücklich angeordnet haben hat mein Widerspruch eine aufschiebende Wirkung. Ein nochmaliger Bescheid ihrerseits mit der Anordnung des sofortigen Vollzuges wäre als Amts-Willkür zu werten, da dieser Bescheid dann nur dazu dienen könnte meinen mit dieser E-Mail rechtmäßig erstattenden Widerspruch nachträglich auszuhebeln.
Begründung:
An dem angemeldeten Standort führen wir mit der „Europäischen Occupy Zentralbank (EOZB)“ seit Dezember 2011 am Tage der Leitzinsfestsetzung durch die EZB in Frankfurt eine Kundgebung durch. Seit November 2012 mit einer mobilen Lautsprecheranlage immer mit etwa der gleichen Lautstärke. In der Vergangenheit hat dieses nie zu Problemen oder Beschwerden geführt. Auch wurde die Durchführung dieser Kundgebungen nie mit einer Auflage der Ordnungsbehörde belegt. Erstmalig beschwerten sich Sicherheitsmitarbeiter der EZB auf der Kundgebung am 1.8.2013 bei mir, mit dem Hinweis meine Kundgebung würde stören. Die Lautstarke dieser Anlage liegt nach eigenen Messungen mit einem nicht geeichten Gerät im Bereich von 50 bis 60 dB. Die politische Absicht einer Kundgebung liegt naturgemäß darin, den Adressaten des Protests auf diese Kundgebung aufmerksam zu machen; mithin liegt es in der Natur der Sache, dass eine wirkungsvolle Kundgebung vom Adressaten als störend empfunden wird. Da diese Kundgebung nur zehnmal im Jahr durchgeführt wird und keine tatsächliche, dauerhafte Störung des Geschäftsablaufs der EZB darstellt ist sie durch das Grundgesetz Art.8 gedeckt. Der konkrete, angemeldete Ort ist deshalb auch von politischem Interesse, da der größte Teil der anzusprechenden Passanten die EZB in diese Richtung zur Mittagspause verlässt, beziehungsweise aus dieser Richtung in die EZB zurückkehrt. Die ihrerseits favorisierte Fläche würde gegenüber dem angemeldeten Standort nur einen Bruchteil der Passanten erreichen; mithin würde die politische Absicht der Kundgebung nachhaltig beeinträchtigt werden. Was etwaige Arbeitsräume der EZB anbelangt, so ist dieses auch das Problem der EZB. Es ist den Verantwortlichen bekannt, dass wir zehnmal im Jahr dieser Veranstaltung durchführen. Ihre Begründung bezüglich der internationalen Verträge ist haltlos, da das Grundgesetz nicht vorsieht durch internationale Verträge eingeschränkt zu werden und der Ort der Kundgebung öffentlicher Grund und Boden ist. Weiterhin ich darauf hinweisen, dass die Durchführung dieser Kundgebung die öffentliche Sicherheit und Ordnung genauso wie in der Vergangenheit nicht gefährdet wird. Auch wird der Zugang zur EZB von den Teilnehmern der Kundgebung nicht blockiert.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas xxx
Von: Demonstrationen, Amt 32 <[email protected]>
Betreff: Versammlung am 08.11.2013
An: "[email protected]" <[email protected]>
Datum: Dienstag, 5. November, 2013 13:29 Uhr
Sehr geehrter Herr xxx,
über die beiden letzten Versammlungen vor der EZB gingen Beschwerden über die Lautstärke der von Ihnen genutzten Lautsprecheranlage ein. So wurde unter anderem der Betrieb der EZB empfindlich gestört, da Sie unmittelbar vor als Büro und Besprechungsräume genutzten Gebäudeteilt der EZB standen. Der ungestörte Betrieb der EZB ist durch internationale Verträge zugesichert. Nach Rücksprache mit der Polizeibehörde wurde deshalb der Standtort Ihrer Versammlung auf die andere Seite des Haupteinganges verlegt (siehe beigefügte Planeinzeichnung). Des Weiteren weise ich darauf hin, dass die Nutzung von elektronischen Lautverstärkern auch bei einer Versammlung den gesetzlichen Bestimmungen ( Arbeitsrecht, BImschG ) unterliegt. Der Einsatz von elektronischen Lautverstärkern dient bei einer Versammlung der Information und Führung der Teilnehmer sowie Ansprache von Passanten. Eine überlaute Dauerberieselung Dritter ist nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt. Eine Beschränkung der Lautstärke, auch unter Einpegelung und Verplombung der Lautsprecheranlage, wäre deshalb rechtmäßig. Ich bitte deshalb nochmal unter Hinweis auf den Kooperationsgedanken, um einen angemessenen Einsatz der Lautsprecheranlage.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx xxx
Stadt Frankfurt am MainStadt Frankfurt am Main
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt - 32.22
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Tel.: 069/212-xxx
Fax: 069/212-xxx
E-Mail: [email protected]